§§ 22, 23 und 24 SGB VIII regeln die Förderung in der Kindertagespflege.
Die Höhe des Betreuungsgeldes, welches an das Jugendamt zu entrichten ist, ist gestaffelt nach dem Einkommen der Eltern.
Für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben (also ab dem 2. Geburtstag), ist der Besuch einer Kindertagespflegestelle bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beitragsfrei (abgesehen von der eventuellen Zuszahlung an die Tagespflegeperson).
Welches Jugendamt bzw. welcher Ansprechpartner für Sie zuständig ist, hängt vom Wohnort des Kindes ab.
Zu dem Vertrag zwischen den Eltern und dem Jugendamt wird ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Eltern und mir, der Tagespflegeperson, abgeschlossen. Dieser regelt u.a. die Pauschale, die monatlich von den Eltern an mich zu entrichten ist. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden.
Außerdem berechne ich ein Essensgeld von 2,50 € pro Tag, in dem die Zubereitung und Bereitstellung von einem vollwertigen Mittagessen, Snacks und Getränken (Wasser und ungesüßter Tee) enthalten sind.
Über die gesamten Kosten stelle ich eine monatliche, detaillierte Rechnung aus.
Gut zu wissen: Betreuungskosten (abzgl. Verpflegung) sind für die Eltern steuerlich absetzbar!
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